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Ukraine: Grenzübertritt durch Ausländer und Staatenlose

Ausländer und Staatenlose dürfen in die Ukraine nur mit einem Reisepass und einem bestimmten Visum einreisen, sofern ein solches nach den geltenden Rechtsvorschriften oder einem internationalen Abkommen erforderlich ist und keine anderen Bestimmungen gelten. Kopien von Reisepässen, Visa und anderen notariell beglaubigten Dokumenten berechtigen nicht zum Überschreiten der Staatsgrenze.
Die Registrierung am Grenzkontrollpunkt umfasst die Anbringung eines Stempels „Einreise“ im Reisepass, auf der Migrationskarte oder in einem anderen gesetzlich vorgesehenen Dokument des Ausländers oder Staatenlosen. Die Passdaten werden zudem in ein spezielles Register eingetragen. Ausländer und Staatenlose, die in die Ukraine eingereist sind, dürfen sich auf Grundlage dieser Registrierung vorübergehend auf dem Territorium der Ukraine aufhalten.
Die Einreise, der Aufenthalt auf dem Territorium der Ukraine sowie die Durchreise von Ausländern durch das Staatsgebiet der Ukraine sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind oder die Möglichkeit besteht, diese auf rechtmäßige Weise in der Ukraine zu erhalten. Die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt stichprobenartig durch bevollmächtigte Inspektoren des Staatlichen Grenzschutzdienstes der Ukraine im Rahmen einer Kontrolle der zweiten Linie.
Im Falle des Verlustes des Reisepasses müssen Ausländer und Staatenlose unverzüglich die Vertretung ihres Staates benachrichtigen. Die Polizeibehörden stellen eine entsprechende Bescheinigung aus, die den Verlust bestätigt. In diesem Fall kann die Einreise in die Ukraine mit einem Dokument erfolgen, das zur Rückkehr in das eigene Land berechtigt und von der konsularischen Vertretung des jeweiligen Staates ausgestellt wurde.


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